Allgemeine Geschäftsbedingungen — Fassung 10/2026

Für alle Lieferungen und Leistungen der Mayer Verpackung GmbH & Co. KG gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

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Auf Wunsch senden wir Ihnen die Bedingungen auch in Textform zu.

Teil A — Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich und Einbeziehung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Mayer Verpackung GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir” oder „uns”) gegenüber Kunden (nachfolgend „Kunde” oder „Auftraggeber”).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass wir bei jedem Einzelabschluss erneut auf sie hinweisen müssen.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefern oder Zahlungen annehmen.

1.5 Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall mit dem Kunden getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist unsere Bestätigung in Textform.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in Produkt- und Preisunterlagen, Prospekten oder auf unserer Website sind unverbindlich.

2.2 Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote. Ein Vertrag kommt zustande durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich, sofern der Kunde ihr nicht unverzüglich in Textform widerspricht.

2.3 Bei mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen ist der Kunde verpflichtet, den Inhalt anhand unserer Auftragsbestätigung zu prüfen. Für Übermittlungs- und Verständnisfehler bei mündlichen Aufträgen übernehmen wir keine Gewähr, soweit uns kein Verschulden trifft.

2.4 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen berechtigen uns zur Berichtigung.

2.5 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, oder ist der Kunde mit fälligen Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug, können wir die weitere Bearbeitung und die Auslieferung von einer Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. Kommt der Kunde diesem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.

3. Preise und Preisanpassung

3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro, netto ohne Umsatzsteuer, ab Werk Vierkirchen, ausschließlich Fracht, Transportverpackung und Versicherung.

3.2 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Ist im Einzelfall kein Preis vereinbart, gelten unsere am Tag der Auslieferung gültigen Preise. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde vereinbarte Abnahmefristen schuldhaft überschreitet.

3.3 Preisanpassung bei längerfristigen Verträgen. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, oder handelt es sich um einen Rahmen- oder Abrufvertrag, sind wir berechtigt und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss eine oder mehrere der folgenden Kostengrößen verändern:

  1. Einkaufspreise für Rohwaren (Salz, Zucker),
  2. Einkaufspreise für Verpackungsmaterial (Folien, Laminate, Wellpappe),
  3. Energiekosten (Strom, Gas) für den Produktionsstandort,
  4. Personalkosten aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Änderungen, insbesondere Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns,
  5. Frachtkosten.

Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die genannten Kostengrößen nach ihrem Anteil an der Kalkulation des betroffenen Artikels auswirken. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen; eine Anpassung erfolgt nur, wenn die Summe der Veränderungen den vereinbarten Preis um mehr als 3 % verändert. Wir weisen die Anpassung auf Verlangen des Kunden in nachvollziehbarer Form nach. Die angepassten Preise gelten für Lieferungen ab dem in unserer Mitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung.

3.4 Erhöht sich der angepasste Preis gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 10 %, kann der Kunde den betroffenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Mitteilung in Textform mit Wirkung zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Bereits verbindlich abgerufene Mengen und bereits für den Kunden beschaffte Materialien bleiben hiervon unberührt (siehe Ziffer 11).

3.5 Bei Frachtberechnung durch uns können wir einen Treibstoffzuschlag in der jeweils von unserem Spediteur angewandten Höhe weiterberechnen. Die Berechnungsgrundlage weisen wir auf Verlangen nach.

3.6 Öffentliche Abgaben, Zölle und sonstige gesetzliche Abgaben, die nach Vertragsschluss neu eingeführt oder erhöht werden und die Lieferung betreffen, trägt der Kunde.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen stellen wir mit Bereitstellung der Ware zum Versand; dies gilt auch für Teillieferungen.

4.2 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto auf den Warenwert; Fracht-, Neben- und Zuschlagsbeträge sind nicht skontierfähig. Der Skontoabzug setzt voraus, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Rechnungen nicht im Rückstand befindet. Abweichende Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

4.3 Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Verzugsfall berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale wird auf geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4 Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen. Schecks werden nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Einlösung angenommen.

4.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, bei mangelhafter Lieferung einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten (§ 320 BGB), bleibt unberührt.

4.6 Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, oder werden uns sonstige Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit erheblich in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.

5. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt FCA Unterfeldring 3, 85256 Vierkirchen (Incoterms® 2020), soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Streckengeschäften über Handelsware gilt Teil D Ziffer 25.

5.2 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Beibringung von Druckunterlagen, Spezifikationen, Freigaben und Mustern sowie die Leistung vereinbarter Anzahlungen.

5.3 Verlangt der Kunde nach Zugang der Auftragsbestätigung Änderungen, die den Fertigungsablauf beeinflussen, beginnt die Lieferfrist mit unserer Bestätigung der Änderung neu.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Sie können gesondert berechnet werden.

5.5 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware an den Frachtführer, Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben oder mit der Verladung begonnen haben. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und dann, wenn wir die Beförderung selbst übernehmen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über.

5.6 Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden in Textform und auf seine Kosten ab.

5.7 Die Wahl von Versandweg und Versandart obliegt uns. Gibt der Kunde eine abweichende Versandart vor, trägt er die Mehrkosten.

5.8 Ist Selbstabholung vereinbart, halten wir die Ware nach dem vereinbarten Abholtermin weitere fünf Arbeitstage bereit. Danach sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder nach Ziffer 5.9 zu verfahren.

5.9 Annahme- und Abnahmeverzug. Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, können wir ihm eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder anderweitig über die Ware verfügen. Ab Beginn des Annahmeverzugs berechnen wir Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettowerts der nicht abgenommenen Ware je angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des Nettowerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.10 Abrufaufträge. Erfolgt bei Abrufaufträgen innerhalb von drei Monaten kein Abruf und ist nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt, Teilmengen in vierwöchigen Abständen zu liefern und zu berechnen. Jede Teillieferung kündigen wir mindestens 14 Tage vorher unter Setzung einer 14-tägigen Abnahmefrist an.

5.11 Europaletten und Mehrwegverpackungen. Europaletten werden bei der Anlieferung Zug um Zug getauscht. Erfolgt kein sofortiger Tausch, berechnen wir 20 Euro je Palette; eine gesonderte Rückholung führen wir nicht durch. Sonstige Mehrwegverpackungen wie Gitterboxen und Container überlassen wir dem Kunden leihweise. Sie bleiben unser Eigentum und sind spätestens sechs Wochen nach Lieferung fracht- und spesenfrei zurückzugeben; andernfalls berechnen wir den zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden Wiederbeschaffungswert. Mit vollständiger Bezahlung geht das Eigentum auf den Kunden über.

6. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

6.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Transportbehinderungen, Cyberangriffe sowie Sanktionen und Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen.

6.2 Nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung befreit uns nur dann, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir informieren den Kunden unverzüglich und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen.

6.3 Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen in diesem Fall nicht.

7. Beschaffenheit, Spezifikation, Toleranzen

7.1 Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich abschließend nach der zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikation und, soweit vorhanden, der von uns ausgestellten Konformitätserklärung. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder Angaben Dritter begründen keine Beschaffenheitsangabe.

7.2 Muster und Proben gelten als Ansichtsmuster. Sie begründen keine zugesicherten Eigenschaften und keine Garantie, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

7.3 Die Eignung der Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck, insbesondere für sein Füllgut, sein Abfüll- und Verarbeitungsverfahren sowie seine Verpackungs- und Vertriebsbedingungen, prüft der Kunde in eigener Verantwortung. Eine Garantie für die Eignung zu einem bestimmten Zweck übernehmen wir nur, soweit sie ausdrücklich in Textform erklärt ist. Unsere Verpflichtung, die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen an das gelieferte Material einzuhalten, bleibt hiervon unberührt (Teil B Ziffer 17).

7.4 Für Angaben zu Qualität, Farbe, Maßen und Gewichten gelten die handelsüblichen Toleranzen. Farbabweichungen im Rahmen drucktechnisch üblicher Toleranzen sowie Abweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck stellen keinen Mangel dar.

7.5 Mehr- und Mindermengen bei Sonderanfertigungen. Wir behalten uns produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen vor. Sie gelten auch für Ersatzlieferungen. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Die zulässigen Toleranzen betragen:

  • bei abgefüllten Portionsverpackungen: ± 10 % der beauftragten Menge;
  • bei Erzeugnissen aus Wellpappe: bis 1.000 Stück 25 %, bis 3.000 Stück 20 %, ab 3.000 Stück 15 %.

7.6 Wir sind berechtigt, unser Firmenzeichen oder eine Betriebskennung an der Ware oder an der Transportverpackung anzubringen, soweit dies handelsüblich oder gesetzlich vorgeschrieben ist und der Kunde kein berechtigtes gegenteiliges Interesse geltend macht.

8. Untersuchung, Mängelrüge und Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offene Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen hat er uns innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, hat er unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).

8.2 Mit der Mängelanzeige hat der Kunde die beanstandete Ware zu separieren, als gesperrt zu kennzeichnen und sachgerecht zu lagern. Er hat uns oder von uns Beauftragten Gelegenheit zur Besichtigung und Musterentnahme zu geben und uns auf Verlangen Rückstellmuster zu übersenden. Verletzt der Kunde diese Pflichten und wird uns dadurch die Prüfung des Mangels unmöglich, entfallen seine Mängelansprüche.

8.3 Verarbeitet oder veräußert der Kunde die Ware weiter, obwohl er einen Mangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, trägt er die daraus entstehenden Folgen. Vor Beginn der Weiterverarbeitung hat er sich von der Konformität der Ware zu überzeugen.

8.4 Annahmevorbehalte auf Warenbegleitpapieren („unter Vorbehalt” oder gleichbedeutend) erkennen wir nicht an.

8.5 Bei einem berechtigten und rechtzeitig angezeigten Mangel leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigern wir sie, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9.

8.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Transport, Verarbeitung oder Verwendung entstehen oder auf Vorgaben, Materialien oder Unterlagen des Kunden zurückgehen.

8.7 Verjährung. Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer Beschaffenheitsgarantie, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b und 478 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

8.8 Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar. § 354a HGB bleibt unberührt.

9. Haftung

9.1 Wir haften unbeschränkt
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d. im Umfang einer von uns übernommenen Garantie,
e. nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, je Schadensfall höchstens auf 3.000.000 Euro.

9.3 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen dieser Ziffer 9 nicht verbunden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich Nebenforderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und saldiert werden.

10.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig.

10.3 Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für uns.

10.4 Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an. Steht uns Miteigentum zu, erfolgt die Abtretung anteilig in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Veräußert der Kunde die Forderung im Rahmen echten Factorings, tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.

10.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können den Widerruf erklären, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit erheblich in Frage stellen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Abtretung offenzulegen; wir sind auch selbst zur Offenlegung berechtigt.

10.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Angabe des Gläubigers zu unterrichten und uns die zur Intervention erforderlichen Unterlagen zu überlassen.

10.7 Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Untergang und Beschädigung zu versichern. Er tritt uns bereits jetzt Entschädigungsansprüche gegen Versicherer und sonstige Ersatzpflichtige in Höhe des Rechnungswerts der Ware ab; wir nehmen die Abtretung an.

10.8 Übersteigt der realisierbare Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

10.9 Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Nach Rücktritt können wir über die zurückgenommene Ware frei verfügen; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.

11. Kundenspezifisches Material, Werkzeuge und Unterlagen

11.1 Von uns auf Wunsch des Kunden beschaffte kundenspezifische Materialien, insbesondere bedruckte Folien und Laminate sowie kundenspezifische Wellpappenzuschnitte, beschaffen wir in den vom Vorlieferanten vorgegebenen Mindestbestellmengen. Der Kunde wird über die Mindestbestellmenge vor der Beschaffung informiert.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, noch vorhandenes kundenspezifisches Material sowie bereits verbindlich bestellte Mengen zum Einstandspreis zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 10 % abzunehmen und zu bezahlen, wenn

  1. das Vertragsverhältnis oder der betreffende Artikel beendet wird,
  2. der Kunde die Spezifikation, das Druckbild oder die Aufmachung ändert und das vorhandene Material dadurch unbrauchbar wird, oder
  3. innerhalb von zwölf Monaten kein Abruf des betreffenden Artikels erfolgt.

Auf Verlangen des Kunden übergeben wir ihm das abgenommene Material; die Kosten hierfür trägt der Kunde.

11.3 Werkzeuge, Stanzformen, Klischees, Druckformen, Zeichnungen, Filme und sonstige Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Kunden ganz oder anteilig in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt wurden. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist. Wir bewahren diese Gegenstände bis zwölf Monate nach Auslieferung des letzten damit gefertigten Auftrages auf.

11.4 Von uns erstellte Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Konstruktionsvorschläge bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung in Textform weder vervielfältigt noch Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zugänglich gemacht werden.

11.5 Der Kunde steht dafür ein, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben erstellten Vorlagen, Druckdaten, Marken und Gestaltungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter aus einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

11.6 Druckfreigaben erteilt der Kunde in Textform. Für Fehler, die in freigegebenen Unterlagen enthalten sind, haften wir nicht.

12. Vertraulichkeit

12.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung.

12.2 Zu unseren Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes zählen insbesondere die Identität unserer Vorlieferanten und Bezugsquellen, unsere Kalkulationen sowie Rezeptur-, Prozess- und Anlagendaten. Angaben hierzu schulden wir dem Kunden nicht; soweit wir Nachweise zur Materialkonformität beizubringen haben, erbringen wir diese ohne Offenlegung der Bezugsquelle.

12.3 Die Verpflichtung nach Ziffer 12.1 besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten gegenüber Behörden bleiben unberührt; die betroffene Partei ist vorab zu informieren, soweit zulässig.

13. Rückverfolgbarkeit, Produktsicherheit und Rückruf

13.1 Wir kennzeichnen unsere Lieferungen chargenbezogen. Der Kunde ist verpflichtet, die Chargenkennzeichnung in seiner Dokumentation zu erfassen und die Zuordnung zu seinen Produkten und Abnehmern sicherzustellen.

13.2 Die Parteien informieren einander unverzüglich, wenn Anhaltspunkte für einen Produktmangel bestehen, der eine Warnung, eine Rücknahme oder einen Rückruf erforderlich machen kann, sowie über behördliche Maßnahmen und Beanstandungen Dritter.

13.3 Vor Einleitung einer Rückrufmaßnahme, die unsere Ware betrifft, stimmt sich der Kunde mit uns über Umfang und Durchführung ab, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist und gesetzliche Pflichten nicht entgegenstehen. Die Kosten einer Rückrufmaßnahme tragen die Parteien im Verhältnis ihrer Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

14. Verpackungsrecht, Konformität und Lieferkettennachweise

14.1 Für die Registrierung und Beteiligung nach dem Verpackungsgesetz sowie für entsprechende Pflichten nach ausländischem Recht ist derjenige verantwortlich, der die Ware im jeweiligen Zielmarkt erstmals in Verkehr bringt. Liefern wir an einen Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands oder wird die Ware vom Kunden in einen anderen Markt eingeführt, treffen diese Pflichten den Kunden. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter und behördlichen Maßnahmen frei, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen.

14.2 Fertigen wir Verpackungen nach individuellen Vorgaben des Kunden und ohne Anbringung unserer Marke, gilt der Kunde im Verhältnis der Parteien als Erzeuger beziehungsweise Hersteller im Sinne der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR). Die Kennzeichnungs-, Konformitäts- und Registrierungspflichten, die an diese Rolle anknüpfen, trägt der Kunde. Wir stellen ihm die uns vorliegenden Material- und Konformitätsangaben zur Verfügung, die er zur Erfüllung dieser Pflichten benötigt.

14.3 Soweit gelieferte Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) fallen, geben wir die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen unserer Vorlieferanten weiter, sobald uns diese vorliegen. Eigene Sorgfaltserklärungen schulden wir nur, soweit uns die Verordnung dazu verpflichtet.

14.4 Verlangt der Kunde Nachweise, Erklärungen, Audits oder Zertifizierungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung; die Kosten trägt der Kunde.

15. Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält unsere Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO, abrufbar unter mayer-salz.de/datenschutz-geschaeftspartner; auf Wunsch übersenden wir sie in Textform.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Vierkirchen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16.4 Erklärungen und Anzeigen im Rahmen der Vertragsdurchführung bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit in diesen AGB oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. E-Mail genügt.

16.5 Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich.

16.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Teil B — Besondere Bedingungen für abgefüllte Portionsverpackungen

Ergänzend zu Teil A gilt für die Lieferung von uns abgefüllter Portionsverpackungen mit Salz, Zucker und vergleichbaren trockenen Lebensmitteln Folgendes.

17. Lebensmittelkontakt und Konformität

17.1 Die von uns eingesetzten Verpackungsmaterialien entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (Gute Herstellungspraxis) sowie den hierzu erlassenen spezifischen Rechtsakten. Wir stellen für jeden Artikel eine Konformitätserklärung aus, die die vereinbarte Beschaffenheit näher bestimmt.

17.2 Die Konformitätserklärung gilt für den darin bezeichneten Verwendungszweck, die darin genannten Füllgüter und die darin genannten Lager- und Verwendungsbedingungen. Setzt der Kunde die Ware abweichend ein, entfällt insoweit unsere Einstandspflicht.

17.3 Ändern sich die materialrechtlichen Anforderungen oder die Zusammensetzung des eingesetzten Materials, aktualisieren wir die Konformitätserklärung und informieren den Kunden.

18. Lagerung, Transport und Haltbarkeit

18.1 Der Kunde lagert und transportiert die Ware trocken, geruchsneutral, vor Sonneneinstrahlung geschützt und getrennt von Gefahrstoffen und stark riechenden Gütern. Die in der Spezifikation genannten Lagerbedingungen sind einzuhalten.

18.2 Angegebene Mindesthaltbarkeitsdaten gelten nur bei Einhaltung der Bedingungen nach Ziffer 18.1 und bei ungeöffneter Originalverpackung.

18.3 Mängel, die auf einer Verletzung der Ziffern 18.1 und 18.2 beruhen, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

19. Rezeptur- und Rohstoffänderungen

Ändert sich die Verfügbarkeit oder Spezifikation eingesetzter Rohwaren, sind wir berechtigt, gleichwertige Materialien einzusetzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und die vereinbarte Beschaffenheit und die lebensmittelrechtliche Konformität gewahrt bleiben. Wir informieren den Kunden vorab in Textform.

Teil C — Besondere Bedingungen für Sonderanfertigungen aus Wellpappe und Karton

Ergänzend zu Teil A gilt für die Herstellung und Lieferung von Wellpappverpackungen, Zuschnitten und Kleinserien Folgendes.

20. Maße und Ausführung

20.1 Bei Wellpappverpackungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Innenmaße in der Reihenfolge Länge × Breite × Höhe in Millimetern. Bei Zuschnitten bezieht sich das erste Maß auf den Wellenlauf. Bei allen übrigen Verpackungen gilt im Zweifel das Innenmaß.

20.2 Für Qualität, Farbe, Maße und Gewichte gelten die handelsüblichen Toleranzen entsprechend den Geschäftsbedingungen der Papier-, Kunststoff- und Verpackungsmittelindustrie.

21. Kleinserien und Nullserien

21.1 Bei Kleinserien und Nullserien erfolgt die Fertigung auf Grundlage der vom Kunden freigegebenen Konstruktions- und Druckdaten. Konstruktive Anpassungen, die zur Fertigbarkeit erforderlich sind, stimmen wir mit dem Kunden ab.

21.2 Erstmuster stellen wir auf Anforderung und gegen Berechnung zur Verfügung. Die Freigabe des Erstmusters durch den Kunden bestimmt die vereinbarte Beschaffenheit der Serienlieferung.

21.3 Bei Bedruckung setzen wir wasserbasierte Farben ein. Die Eignung der Bedruckung für den Verwendungszweck des Kunden, insbesondere bei mittelbarem Lebensmittelkontakt, ist vom Kunden zu prüfen; Ziffer 7.3 gilt entsprechend.

22. Entsorgung

Kosten der Entsorgung von Verpackungs- und Restmaterial beim Kunden trägt der Kunde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Teil D — Besondere Bedingungen für Handelsware und Streckengeschäfte

Ergänzend zu Teil A gilt für den Verkauf von Handelsware Folgendes.

23. Anwendungsbereich

23.1 Handelsware ist Ware, die wir nicht selbst herstellen, sondern zum Weiterverkauf beziehen.

23.2 Streckengeschäft ist die Lieferung von Handelsware unmittelbar von unserem Vorlieferanten an den Kunden.

24. Beschaffenheit von Handelsware

24.1 Die Beschaffenheit von Handelsware bestimmt sich nach den Produktangaben des Herstellers, die wir dem Kunden zugänglich machen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit schulden wir nicht. Teil A Ziffer 7.3 gilt entsprechend.

24.2 Die Lieferung erfolgt in den Verpackungs- und Mindestabnahmeeinheiten des Herstellers. Für Maße, Farben, Sorten und Gewichte gelten die Angaben und handelsüblichen Toleranzen des Herstellers. Teil A Ziffer 7.5 findet auf Handelsware keine Anwendung.

24.3 Ändert der Hersteller Ausführung oder Spezifikation, sind wir berechtigt, eine gleichwertige Ausführung zu liefern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Wir informieren den Kunden hierüber.

25. Streckengeschäfte

25.1 Bei Streckengeschäften erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager des Vorlieferanten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Vorlieferant die Ware an den Frachtführer oder Spediteur übergibt.

25.2 Lieferzeiten richten sich nach den Angaben des Vorlieferanten. Teil A Ziffer 6.2 gilt.

25.3 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Teil A Ziffer 8.1 gilt auch bei Streckengeschäften; maßgeblich ist die Ablieferung beim Kunden.

25.4 Eine Stornierung ist ausgeschlossen, soweit wir gegenüber dem Vorlieferanten bereits verbindlich gebunden sind.

26. Rücknahme von Handelsware

26.1 Eine Rücknahme setzt unsere vorherige Zustimmung in Textform voraus. Unabgestimmte Rücksendungen nehmen wir nicht an. Ein Anspruch auf Rücknahme besteht nicht.

26.2 Zurückgenommen wird nur unbeschädigte, verkaufsfähige Ware in ungeöffneter Originalverpackung, die zu unserem aktuellen Lieferprogramm gehört.

26.3 Bei einer Rücknahme, die der Kunde zu vertreten hat, berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 10 % des Nettowarenwerts. Erfolgt die Rücknahme später als drei Monate nach Auslieferung, berechnen wir 50 % des Nettowarenwerts. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde.

26.4 Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Sonderanfertigungen, auf Kundenwunsch beschaffte Ware, Ware außerhalb unseres Standardlieferprogramms sowie Lebensmittel und Lebensmittelkontaktmaterialien mit Datumskennzeichnung.

27. Mängelansprüche bei Handelsware

27.1 Für Mängel an Handelsware gilt Teil A Ziffer 8. Unsere eigene Mängelhaftung wird nicht ausgeschlossen.

27.2 Zusätzlich treten wir dem Kunden auf sein Verlangen unsere Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten oder Hersteller ab.

28. Mindermengen

Bei Aufträgen über Handelsware mit einem Nettowarenwert unter 150 Euro berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 25 Euro.